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PVG 2008 19

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2008-12-25 · Deutsch GR
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Alle Parteien vertreten die Auffassung, dass auf das Quartierplanverfahren das kommunale Recht anwendbar sei. Ent- gegen dieser Ansicht ist indessen das Quartierplanverfahren aus- schliesslich nach den einschlägigen Bestimmungen des neuen KRG mit der dazugehörigen KRVO abzuwickeln. Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG erklärt nämlich die Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeit nach Art. 5 zum unmittelbar anwendbaren Recht. Art. 5 Abs. 1 KRG sieht wiederum vor, dass für die in diesem Ge- setz und in der Verordnung festgelegten Verfahren für Planungen, Bauvorhaben, Landumlegungen und die Erhebung von Erschlies- sungsabgaben ausschliesslich kantonales Recht gilt, soweit die Gemeinden und Regionalverbände nicht ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet werden, abweichende oder ergänzende eigene Verfahrensvorschriften zu erlassen oder bestimmte Verfahren selbst zu regeln. Für das Quartierplanverfahren sind solche Aus- nahmen im vorliegend interessierenden Zusammenhang nicht vorgesehen. Das hat zur Folge, dass für die Einleitung eines Quar- tierplanverfahrens ausschliesslich auf das KRG abzustellen ist. Diesbezüglich bestimmt Art. 53 Abs. 2 KRG, dass der Gemeinde- vorstand von Amtes wegen oder auf Antrag Privater über die Ein- leitung der Quartierplanung beschliesst. Lehnt er private Anträge ab, teilt er dies den Antragstellenden in einer anfechtbaren Verfü- gung mit. Nach dieser Vorschrift kann somit selbst ein einzelner Interessent an den Gemeindevorstand gelangen, um diesen zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Quartier- planverfahrens gegeben sind zu veranlassen. Umgekehrt verleiht die Vorschrift dagegen selbst einer qualifizierten Mehrheit der 95 19

10/19 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 Grundeigentümer im betroffenen Gebiet keinen Anspruch auf Ein- leitung eines Verfahrens, sondern eben auch nur auf die Prüfung der Frage, ob eine Quartierplanung einzuleiten ist. Im Ergebnis ist die Baubehörde entsprechend der Bestimmung des KRG vorge- gangen und hat geprüft, ob sich vorliegend die Verfahrenseinlei- tung rechtfertigt. Ob sie dies zu Recht verneint hat, ist im Folgen- den zu beurteilen. R 07 65 Urteil vom 29. Januar 2008 96

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Raumordnung und Umweltschutz 10 Pianificazione e protezione dell’ambiente Quartierplanverfahren.

– Das Quartierplanverfahren richtet sich ausschliesslich nach KRG. Procedura di piano di quartiere.

– La procedura di piano di quartiere si conforma esclusiva- mente alla LPTC. Erwägungen:

2. Alle Parteien vertreten die Auffassung, dass auf das Quartierplanverfahren das kommunale Recht anwendbar sei. Ent- gegen dieser Ansicht ist indessen das Quartierplanverfahren aus- schliesslich nach den einschlägigen Bestimmungen des neuen KRG mit der dazugehörigen KRVO abzuwickeln. Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG erklärt nämlich die Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeit nach Art. 5 zum unmittelbar anwendbaren Recht. Art. 5 Abs. 1 KRG sieht wiederum vor, dass für die in diesem Ge- setz und in der Verordnung festgelegten Verfahren für Planungen, Bauvorhaben, Landumlegungen und die Erhebung von Erschlies- sungsabgaben ausschliesslich kantonales Recht gilt, soweit die Gemeinden und Regionalverbände nicht ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet werden, abweichende oder ergänzende eigene Verfahrensvorschriften zu erlassen oder bestimmte Verfahren selbst zu regeln. Für das Quartierplanverfahren sind solche Aus- nahmen im vorliegend interessierenden Zusammenhang nicht vorgesehen. Das hat zur Folge, dass für die Einleitung eines Quar- tierplanverfahrens ausschliesslich auf das KRG abzustellen ist. Diesbezüglich bestimmt Art. 53 Abs. 2 KRG, dass der Gemeinde- vorstand von Amtes wegen oder auf Antrag Privater über die Ein- leitung der Quartierplanung beschliesst. Lehnt er private Anträge ab, teilt er dies den Antragstellenden in einer anfechtbaren Verfü- gung mit. Nach dieser Vorschrift kann somit selbst ein einzelner Interessent an den Gemeindevorstand gelangen, um diesen zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Quartier- planverfahrens gegeben sind zu veranlassen. Umgekehrt verleiht die Vorschrift dagegen selbst einer qualifizierten Mehrheit der 95 19

10/19 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 Grundeigentümer im betroffenen Gebiet keinen Anspruch auf Ein- leitung eines Verfahrens, sondern eben auch nur auf die Prüfung der Frage, ob eine Quartierplanung einzuleiten ist. Im Ergebnis ist die Baubehörde entsprechend der Bestimmung des KRG vorge- gangen und hat geprüft, ob sich vorliegend die Verfahrenseinlei- tung rechtfertigt. Ob sie dies zu Recht verneint hat, ist im Folgen- den zu beurteilen. R 07 65 Urteil vom 29. Januar 2008 96